Grundlage für Ermäßigungsanträge gemäß § 16 Abs. 4 Z 3 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung sind Einkünfte aus wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeit. Werden darüber hinaus andere Einkünfte erzielt, so ist mit der Antragstellung eine entsprechende Aufgliederung am Webportal hochzuladen. Als Bemessungsgrundlage werden folgende Einkünfte herangezogen:
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Steuerberater:in bzw. Wirtschaftsprüfer:in
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerberater:in bzw. Wirtschaftsprüfer:in aufgrund eines oder mehrerer Dienstverhältnisse zu einem oder mehreren ordentlichen Mitgliedern
Liegen Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit vor, sind diese zusammenzurechnen. Sind Sie ausschließlich unselbständig tätig und legen einen Lohnzettel (L16) des Vorjahres vor, so wird die Bemessungsgrundlage wie folgt ermittelt:
Pos. 210 (Abfertigungen oder Pensionsabfindungen, die in dieser Position enthalten sind, müssen mit einem Ausdruck des maßgeblichen Jahreslohnkontos nachgewiesen werden)
– Pos. 230
– Pendlerpauschale gemäß § 16 (1) Z 6 EStG 1988
– freiwillige Beiträge gemäß § 16 (1) Z 3b EStG 1988 (für die Mitgliedschaft bei Berufsverbänden etc.)
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= Bemessungsgrundlage
Alternativ zum Lohnzettel des Vorjahres kann der letztgültige Einkommensteuerbescheid vorgelegt werden (Berücksichtigung von Werbungskosten), der keinen älteren Zeitraum als das drittvorangegangene Kalenderjahr betreffen darf.
Sind Sie ausschließlich selbständig tätig und legen einen Einkommensteuerbescheid vor, so ist die Bemessungsgrundlage jener Betrag, der in der Zeile „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ ausgewiesen ist. Wenn diese Einkünfte nicht ausschließlich aus wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeit resultieren, laden Sie bitte am Webportal eine gesonderte Aufgliederung hoch.
Bitte beachten Sie: Vorzulegen ist jeweils der letztgültige, zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene jüngste Einkommensteuerbescheid!